Erläuterung Einleitgebühr Niederschlagswasser


Maßstab für diese Gebühr ist nach Maßgabe des Absatzes 2 die mit einem Abflussbeiwert gewichtete befestigte und an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossene bzw. in diese entwässernde Fläche. Als solche zählt der Teil des Grundstückes bzw. der öffentlichen Verkehrsfläche, auf dem infolge künstlicher Einwirkung Regenwasser nicht oder nur teilweise einsickern kann und von dort in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird bzw. ohne leitungsmäßige Verbindung abfließt. Dabei ist unter dieser Einleitung ohne leitungsmäßige Verbindung diejenige zu verstehen, bei der von versiegelten Flächen, die nicht direkt an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, Regenwasser oberirdisch aufgrund natürlichen Gefälles oder anderer Gegebenheiten so abgeleitet wird, dass es in die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung gelangt. Die befestigten Flächen sind durch die Gemeinde zu schätzen, wenn:

  • der Grundstückseigentümer keine Angaben im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung zur befestigten Fläche getätigt hatte, oder

  • wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine getätigte Auskunft unrichtig ist oder aufgrund nachträglicher Änderung unrichtig wird.

Stichtag für die Berücksichtigung der befestigten Flächen ist der 31.10. eines jeden Jahres. Änderungen sind bis zum Stichtag schriftlich anzuzeigen.