Schutz der Sonn- und Feiertage - Ausnahmen

Leistungsbeschreibung

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen herrscht grundsätzlich - abgesehen von im Thüringer Feiertagsgesetz festgelegten Ausnahmen - allgemeine Arbeitsruhe, und es sind weiterhin alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, diese Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen.

Aus wichtigen Gründen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden, wobei jedoch eine Störung von Gottesdiensten nicht eintreten darf.
In Thüringen werden 10 von 15 der in den Ländern in teils unterschiedlicher Auswahl beobachteten gesetzlichen Feiertage landesweit begangen. Diese sind der Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag sowie der 1. und 2. Weihnachtstag. Der Fronleichnamstag ist nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Wohnbevölkerung geschützt.

Fronleichnam:
Da es immer wieder Unsicherheiten zur Regelung des Fronleichnamstages in Thüringen gibt, wurde hierzu ein Merkblatt erstellt, das hier eingesehen werden kann.
Der Fronleichnamstag ist gesetzlicher Feiertag nur in den Gemeinden bzw. Ortsteilen, die im Merkblatt aufgeführt sind.
Für Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen, dass für diesen Feiertag jeweils das Recht des Arbeitsortes maßgeblich ist.
Gleiches gilt im Verhältnis zu Arbeitsstätten außerhalb Thüringens.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stellen

  • für die Genehmigung von Ausnahmen: die Gemeinden
  • bei Ausnahmen, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken: das Landratsamt
  • bei Ausnahmen über die Kreisgrenzen hinaus: die unteren Verkehrsbehörden

Voraussetzungen

Für die Ausnahme müssen wichtige Gründe vorliegen. Das Umsatzinteresse von Ladeninhabern oder das Erwerbsinteresse potenzieller Käufer stellen keine wichtigen Gründe dar.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung kann je nach Art und Umfang von 10 bis 250 Euro je Tag betragen.
Für Ausnahmen für den Betrieb von Waschanlagen für Personenkraftwagen beträgt die Gebühr zwischen 10 und 500 Euro je Jahr.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid (einer Gemeinde oder eines Landratsamts) kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Behörde erhoben werden, die den Bescheid erlassen hat. (Gegen den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.)

Was sollte ich noch wissen?

Ausnahmegenehmigungen nach dem Thüringer Feiertagsgesetz schließen ggf. nach anderen Vorschriften notwendige Erlaubnisse (z. B. übermäßige Strassenbenutzung § 29 StVO) nicht ein.

Ein Service des Landes Thüringen

Thüringer Online-Dienst - Schutz der Sonn- und Feiertage - Ausnahmen

Einheitsgemeinde Gerstungen

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ja
Aufzug vorhanden
ja
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