Vorlage bei Genehmigungsfreistellung eines Bauvorhabens

Leistungsbeschreibung

Bei kleineren Bauvorhaben (wie Ein- und Zweifamilienhäuser und andere vergleichbare Gebäude), die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und dessen Festsetzungen nicht widersprechen, ist statt einer Baugenehmigung nur eine Anzeige erforderlich. Mit dem Bau kann nach einem Monat begonnen werden, wenn das örtliche Bauamt nicht vorher die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens verlangt.

Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt der Bauherr allein die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die sein Bauvorhaben erfüllen muss.

Tipp: Eine Zustimmung der Nachbarn zum Bauvorhaben kann das Verfahren beschleunigen, wenn nachbarliche Belange berührt sein könnten. 

Verfahrensablauf

Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde legt eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor, sofern sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist. Die Gemeinde kann erklären, dass eine Überprüfung der Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erfolgen soll oder andere Gründe für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens vorliegen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Bauamt).

Voraussetzungen

keine

Welche Unterlagen werden benötigt?

Reichen Sie bitte die Bauanzeige in zweifacher Ausfertigung ein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Soll die Ausführung des Bauvorhabens erst mehr als 3 Jahre nach Ablauf der 1-Monats-Frist bzw. Mitteilung der Gemeinde erfolgen, ist eine erneute Einreichung der Unterlagen erforderlich.

Bearbeitungsdauer

Mit dem Bau kann nach einem Monat bzw. nach schriftlicher Mitteilung der Gemeinde vor Ablauf dieser Frist begonnen werden.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

 Die Genehmigungsfreistellung entbindet nicht von den Anforderungen bezüglich der Erstellung und ggf. Prüfung der bautechnischen Nachweise.

Unterstützende Institutionen

Soll ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, ist die untere Bauaufsichtsbehörde für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständig.

Ein Service des Landes Thüringen

Bauamt

Öffnungszeiten

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  • Do:  09:00 - 12:00 Uhr, 14.00 - 16:00 Uhr

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Adressen
Anschrift
Einheitsgemeinde Gerstungen - Bauamt
Wilhelmstraße 53
99834Gerstungen
Kontakt
Telefon:
036922 245-401
Telefon:
036922 245-402
Angaben zur Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja

Einheitsgemeinde Gerstungen

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