Erläuterung Einleitgebühr Niederschlagswasser

  • Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird. Der Gebietsabflussbeiwert stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.

  • Der Gebietsabflussbeiwert beträgt für:

    Zone I:    0,2
    Zone II:   0,3
    Zone III:  0,4
    Zone IV:  0,6
    Zone V:   0,7
    Zone VI:  0,9

    Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der für jede Kommune erstellten Gebietsabflussbeiwertkarte. Diese Karten sind Bestandteil dieser Satzung. Wird von einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in der Gebietsabflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
  • Die Vermutung des Absatzes 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 25 % oder um mindestens 400 m² von der nach Absatz 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.

  • Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt.

  • Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt, genau bezeichnet und ihre Größe angibt.

  • Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01.01. des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, 4 bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert bekannt zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

  • Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,48 €/m² pro Jahr.