Frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB und frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf Flächennutzungsplan Gemeinde Gerstungen
Öffentliche Bekanntmachung
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Anlass der Planung: Der Gemeinderat der Gemeinde Gerstungen hat am 19.02.2024 in öffentlicher Sitzung den Vorentwurf des Flächennutzungsplanes gebilligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer Veröffentlichung im Internet durchgeführt. Zusätzlich erfolgt eine öffentliche Auslegung. |
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Anlass der Planung:
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Geltungsbereich des Plangebietes: Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst alle Gemarkungsflächen der Gemeinde Gerstungen mit den Ortsteilen: Gerstungen, Lauchröden, Oberellen, Unterellen, Neustädt, Sallmannshausen, Marksuhl, Förtha, Wolfsburg-Unkeroda, Lindigshof, Burkhardtroda und Eckardtshausen. Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan in diesem Artikel maßgebend. |
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Frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB Gem. § 3 Abs.1 BauGB soll die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert werden. Zu diesem Zweck wird der Vorentwurf des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung, dem Umweltbericht und der Begründung (Stand Januar 2024), in dem Zeitraum vom 08.04.2024 bis einschließlich 08.05.2024 auf der Internetseite der Gemeinde Gerstungen veröffentlicht. Zusätzlich können die Planunterlagen in der Bauverwaltung der Gemeinde Gerstungen, Wilhelmstraße 53, 99843 Gerstungen, Zimmer 3.16 nach vorheriger Terminvereinbarung – 036922 245401/245402 - innerhalb der nachfolgenden Dienststunden eingesehen werden:
Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Pläne in der Außenstelle der Gemeindeverwaltung Gerstungen in Marksuhl (Bahnhofstraße 1, 99834 Gerstungen – Bibliothek - 1. OG) während der nachfolgenden Dienststunden einzusehen:
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zum Vorentwurf vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bleiben bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Hinweis: Bei der Abgabe von Stellungnahmen ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Eine Mitteilung des Abwägungsergebnisses ist andernfalls nicht möglich. Ohne Zuordnung der Stellungnahme kann die Einschätzung der Betroffenheit privater Belange erschwert sein. Mit der Abgabe der Stellungnahme wird in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung des Bauleitplanverfahrens eingewilligt. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates anonymisiert beraten und entschieden. |
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5. |
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange: Die betroffenen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange werden angeschrieben und erhalten innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme (§ 4 Abs. 1 BauGB). |
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6. |
Umweltprüfung Das Verfahren zum Flächennutzungsplan erfordert eine Umweltprüfung i.S. des § 2 Abs.4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gemäß § 2a BauGB in die Begründung zum Flächennutzungsplan zu integrieren und ist Bestandteil der Auslegung. |
Gerstungen, den 05.04.2024
Daniel Steffan
Bürgermeister