Eigenständiges Absenken von Bordsteinen ist Sachbeschädigung!

Information der Bauverwaltung

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Aus gegebenem Anlass weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass an öffentlichen Verkehrsanlagen (insbesondere Gehwege und Borde) nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Gemeinde Gerstungen bauliche Veränderungen von Dritten vorgenommen werden dürfen. Vor allem betrifft dies das Absenken von Gehwegen und Bordanlagen zur Schaffung von Zufahrten. Auf gar keinen Fall ist es zulässig, dass Hochborde zu dem Zweck mit Winkelschleifer o. ä. abgeschrägt werden. Dies führt zur Zerstörung des Bordsteins und im Übrigen auch zu einer Gefahrenquelle für Fußgänger.

Sämtliche ungenehmigte Maßnahmen am gemeindlichen Eigentum stellen eine Sachbeschädigung und mitunter auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar. Diesbezüglich behalten wir uns vor, Schadensersatzforderungen an die jeweiligen Verursacher zu stellen bzw. dies zur Anzeige zu bringen.

Sollten auf Wunsch der Anlieger Gehwegbereiche und Borde abgesenkt werden müssen, so ist vorab eine Genehmigung beim jeweiligen Straßenbaulastträger zu beantragen. Für die Landesstraßen ist das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr, für die Kreisstraßen das Landratsamt Wartburgkreis und für Gemeindestraßen die Gemeinde Gerstungen zuständig. Die jeweiligen Ansprechpartner können in der Bauverwaltung der Gemeinde Gerstungen nachgefragt werden. Nach Vorliegen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast erteilt die Gemeinde Gerstungen zusätzlich eine Aufgrabungsgenehmigung für die gemeindlichen Flächen. Arbeiten an öffentlichen Verkehrsflächen dürfen ausschließlich von Fachfirmen mit entsprechenden Kenntnissen und Qualifizierungen im Straßenbau vorgenommen werden.