Wahlbekanntmachung Landratswahl am 15.04.2018

Am 15.04.2018 finden die Kommunalwahlen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

Die Gemeinde bildet 8 Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden sich

Wahl-bezirk Abgrenzung des Wahlbezirks Lage des Wahlraums
(Straße, Hausnummer, Zimmer)
1 Oberdorf Rathaus Gerstungen, Wilhelmstraße 53
2 Unterdorf AWO-Begegnungsstätte Gerstungen, Markt 14
3 Untersuhl Vereinshaus Untersuhl, Untersuhler Str. 32
4 Neustädt/
Sallmannshausen Dorfgemeinschaftshaus, Brunnenstraße 37, OT Neustädt
5 Zentrum Grundschule Gerstungen, Mittelweg 2
6 Lauchröden Dorfgemeinschaftshaus, Eisenacher Str. 4, OT Lauchröden
7 Oberellen Bürgerbegegnungsstätte, Schulungsraum der Feuerwehr, Friedensteinstr. 44, OT Oberellen
8 Unterellen Dorfgemeinschaftshaus, Pfarrgasse 35, OT Unterellen

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden. Die Arbeitsräume des Briefwahlvorstands befinden sich im Rathaus Gerstungen, Wilhelmstraße 53.

Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 15.04.2018, um 17.00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.

4. Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss gefaltet werden.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zum Arbeitsraum des Briefwahlvorstands; soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag, dem 15. April 2018 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Der Briefwahlvorstand ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches):

8. Die Ermittlung der Wahlergebnisse wird am Montag, dem 16.04.2018 ab 09.00 Uhr in den Arbeitsräumen der Wahlbehörde, Gemeindeverwaltung Gerstungen, Wilhelmstraße 53, in Gerstungen fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden können.

9. Hinweis:

Hat bei der Wahl kein Bewerber die erforderliche Mehrheit erhalten, findet eine Stichwahl statt. Der Termin einer etwaigen Stichwahl wurde auf den 29. April 2018 festgelegt.

Gerstungen, den 27.03.2018

gez. A. Schaub
Wahlbeauftragte der Gemeinde Gerstungen