Wahlbekanntmachung zur Kommunalwahl am 26. Mai 2024

1. Am 26. Mai 2024 finden die Gemeinderatsmitgliederwahl, die Kreistagswahl, die Ortsteilbürgermeisterwahl sowie die Ortsteilratsmitgliederwahl von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2. Die Gemeinde bildet 14 Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden sich im

1 Oberdorf: Rathaus Gerstungen, Wilhelmstraße 53, Gerstungen
2 Unterdorf: Bürgersaal „Zum Rautenkranz“, Markt 13, Gerstungen
3 Untersuhl: Vereinshaus Untersuhl, Untersuhler Str. 32, Gerstungen
4 Neustädt/Sallmannshausen: Dorfgemeinschaftshaus, Brunnenstraße 37, OT Neustädt
5 Zentrum: Grundschule Gerstungen, Mittelweg 2, Gerstungen
6 Lauchröden: Dorfgemeinschaftshaus, Eisenacher Str. 4, OT Lauchröden
7 Oberellen: Bürgerbegegnungsstätte, Schulungsraum der Feuerwehr, Friedensteinstr. 44, OT Oberellen
8 Unterellen: Dorfgemeinschaftshaus, Pfarrgasse 35, OT Unterellen
9 Marksuhl I: Feuerwehrhaus, Bahnhofstraße 7, OT Marksuhl
10 Marksuhl II: Bürgerservicestelle Marksuhl, Bahnhofstraße 1 (Wagenremise), OT Marksuhl
11 Burkhardtroda: Dorfgemeinschaftshaus Burkhardtroda, Gasse 16, OT Burkhardtroda
12 Förtha: Elteschlösschen, Frankfurter Straße 7, OT Förtha
13 Eckardtshausen: Gaststätte im Kulturhaus, Kupfersuhler Straße 24, OT Eckardtshausen
14 Wolfsburg-Unkeroda: Clubraum, In der Struth 2, OT Wolfsburg-Unkeroda

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses sind Briefwahlvorstände gebildet worden. Die Arbeitsräume der Briefwahlvorstände befinden sich im Bürgersaal „Zum Rautenkranz“, Markt 13, Gerstungen, und in der Bürgerservicestelle Marksuhl, Versammlungsraum, Bahnhofstraße 1, OT Marksuhl. Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag, dem 26.05.2024, um 16.00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen. Falls weniger als 50 Wahlbriefe eingehen, bestimmt der Wahlleiter der Gemeinde, welche Wahlvorstände für welche Stimmbezirke die Aufgaben des Briefwahlvorstands durchführen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:

 


3.1. Wahl der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder

Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern.

 


3.2.Wahl der Ortsteilbürgermeister

3.2.1 Wahl des Ortsteilbürgermeisters in Burkhardtroda, Eckardtshausen und Gerstungen

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

3.2.2 Wahl des Ortsteilbürgermeisters in Förtha, Lauchröden, Marksuhl, Neustädt, Oberellen, Sallmannshausen, Unterellen und Wolfsburg-Unkeroda

Es wurde jeweils ein Wahlvorschlag zugelassen. Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie entweder den auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf auf dem Stimmzettel eintragen.

3.3. Wahl des Landrates des Wartburgkreises

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

 


3.4. Wahl der Ortsteilratsmitglieder

3.3.1 Wahl der Ortsteilratsmitglieder in den Ortsteilen Burkhardtroda, Förtha, Neustädt, Oberellen, Sallmannshausen und Unterellen

Die Wahl wird als Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht auf Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind, das sind für die Ortsteile

Burkhardtroda →→  4 Stimmen

Förtha →→→→  6 Stimmen

Neustädt →→→  4 Stimmen

Oberellen →→→  6 Stimmen

Sallmannshausen →→  4 Stimmen

Unterellen →→→  4 Stimmen.

Der gültige Wahlvorschlag ist auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Die Wähler können den Wahlvorschlag unverändert durch entsprechende Kennzeichnung annehmen. Sie können aber auch Bewerber streichen und ihre Stimmen durch Hinzufügung wählbarer Personen vergeben, indem sie diese mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder sonst eindeutig bezeichnender Weise eintragen.

3.3.2 Wahl der Ortsteilratsmitglieder in den Ortsteilen Eckardtshausen, Gerstungen, Lauchröden, Marksuhl und Wolfsburg-Unkeroda

Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern.

4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen möchte und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu den Arbeitsräumen der Briefwahlvorstände, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag, 26. Mai 2024 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Die Briefwahlvorstände sind nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8. Die Ermittlung der Wahlergebnisse wird am Montag, dem 27. Mai 2024 ab 10 Uhr in denselben Wahlräumen sowie in den Arbeitsräumen der Briefwahlvorstände fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

9. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter und für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.

 


Gerstungen, 06.05.2024

A. Schaub
Wahlleiterin